d SSV („schwere Motorwagen zum Sachentransport“). Das von der Rekurrentin geforderte „Lastwagenfahrverbot“ hat somit für die E. bereits Bestand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin auf dieser bereits bestehenden Verkehrsbeschränkung beharrt. Die Rekurrentin bezweckt anscheinend, die Durchfahrt von Lastwagen auf ihrem Strassenteilstück bzw. den bereits vorhandenen sowie den noch zu erwartenden Baustellenverkehr zum Grundstück Nr. Y zu unterbinden.