Eine Verkehrsbeschränkung kann daher (mit Zustimmung der Kantonspolizei) durch den Gemeinderat nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Art. 3 Abs. 4 SVG daran besteht. Ein solches ist vorliegend jedoch in keiner Weise ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht: So besteht für die E. bereits ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14 SSV); unter Motorwagen fallen nach der Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, somit auch Lastwagen nach Art. 19 Abs. 1 lit. d SSV („schwere Motorwagen zum Sachentransport“).