Dem ist jedoch nicht der Fall, wie gleich zu zeigen sein wird. Die Rekurrentin verkennt, dass sich der Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen oder teilweise öffentlichen Strassen wie der E. nicht nach obligatorischen oder dinglichen Rechten beurteilt, sondern nach den Bestimmungen der einschlägigen Strassenverkehrsgesetzgebung. b) Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantonspolizei befugt, auf Gemeinde- und öffentlichen Privatstrassen dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zu erlassen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01).