4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass jedermann das Recht hat, die E. als Fussweg zu benutzen sowie dass die Mitglieder der Strassenkorporation als Anstösser das Recht haben, die E. zu befahren. Die Rekurrentin meint hingegen, gestützt auf das im Grundbuch angemerkte, (beschränkte) öffentliche Fahrwegrecht, einen Anspruch auf den Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere des Lastwagenfahrverbots (ausgenommen für die öffentlichen Dienste), ableiten zu können. Dem ist jedoch nicht der Fall, wie gleich zu zeigen sein wird.