glaubhaft darlegen können, zumal im Namensänderungsgesuch mit vier konkreten Fragen danach gefragt wird. Diese aufgeworfenen Fragen gelten keinesfalls als nicht leicht beantwortbar im Sinne des VRPG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. August 2005 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen. Entscheid des Regierungsrates vom 09.01.2006 1444 Strassenwesen: Der Erlass von Verkehrsbeschränkungen beurteilt sich nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung und nicht nach dinglichen oder obligatorischen Rechten.