glaubhaft darlegen können, zumal im Namensänderungsgesuch mit vier konkreten Fragen danach gefragt wird. Diese aufgeworfenen Fragen gelten keinesfalls als nicht leicht beantwortbar im Sinne des VRPG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. August 2005 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen. Entscheid des Regierungsrates vom 09.01.2006 1444 Strassenwesen: Der Erlass von Verkehrsbeschränkungen beurteilt sich nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung und nicht nach dinglichen oder obligatorischen Rechten. 4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass jedermann das Recht hat, die E. als Fussweg zu benutzen sowie dass die Mitglieder der Strassenkorporation als Anstösser das Recht haben, die E. zu befahren. Die Rekurrentin meint hingegen, gestützt auf das im Grundbuch angemerkte, (beschränkte) öffentliche Fahrwegrecht, einen Anspruch auf den Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere des Lastwagenfahrverbots (ausgenommen für die öffentlichen Dienste), ableiten zu können. Dem ist jedoch nicht der Fall, wie gleich zu zeigen sein wird. Die Rekurrentin verkennt, dass sich der Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen oder teilweise öffentlichen Strassen wie der E. nicht nach obligatorischen oder dinglichen Rechten beurteilt, sondern nach den Bestimmungen der einschlägigen Strassenverkehrsgesetzgebung. b) Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantonspolizei befugt, auf Gemeinde- und öffentlichen Privatstrassen dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zu erlassen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01). Die massgeblichen Voraussetzungen für den Erlass von solchen Verkehrsbeschränkungen finden sich in Art. 3 Abs. 4 SVG. Danach können Anordnungen und Beschränkungen erlassen werden, soweit u.a. der Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung, die (Verkehrs-)Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Eine Verkehrsbeschränkung kann daher (mit Zustimmung der Kantonspolizei) durch den Gemeinderat nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Art. 3 Abs. 4 SVG daran besteht. Ein solches ist vorliegend jedoch in keiner Weise ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht: So besteht für die E. bereits ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14 SSV); unter Motorwagen fallen nach der Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, somit auch Lastwagen nach Art. 19 Abs. 1 lit. d SSV („schwere Motorwagen zum Sachentransport“). Das von der Rekurrentin geforderte „Lastwagenfahrverbot“ hat somit für die E. bereits Bestand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin auf dieser bereits bestehenden Verkehrsbeschränkung beharrt. Die Rekurrentin bezweckt anscheinend, die Durchfahrt von Lastwagen auf ihrem Strassenteilstück bzw. den bereits vorhandenen sowie den noch zu erwartenden Baustellenverkehr zum Grundstück Nr. Y zu unterbinden. Ob sie damit nur ihr direkt an die E. angrenzendes Haus schützen will, welches in der E. ein Engnis bildet oder aber das geplante Bauvorhaben auf dem weiter östlich an der E. gelegenen Grundstück Nr. Y grundsätzlich verhindern möchte (vgl. Rekurs der Rekurrentin vom 11. Januar 2006 betreffend Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus mit zwei Tiefgaragen auf Parzelle Nr. Y.), ist dabei nicht gänzlich klar. Dies ist vorliegend aber auch nicht weiter von Bedeutung, da ein allgemeines Fahrverbot für Lastwagen bereits besteht und für den Erlass eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 30 km/h) grundsätzlich denkbar, wenn eine der in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach Art. 108 Abs. 2 SSV können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten unter anderem dann herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a) oder bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b). Zu beachten ist vorliegend zudem Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.04.2006 1445 Verfahren: Diejenige Behörde, deren Verfügung missachtet wurde, ist zuständig, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 4. a) Der Rekurrent macht geltend, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) die Gemeindebaubehörde für die Anordnung der Entfernung oder Abänderung und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständig sei, sofern noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Der Dachraum der Doppelgarage sei erst nach erfolgter Bauabnahme vom 30. August 2000 ausgebaut und als Büro genutzt worden. Der Rekurrent sei aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In der Folge sei dieses abgelehnt worden. Unter Verweis auf Art. 108 BauG sei somit für den Erlass der Vollzugsanordnung nicht das Planungsamt von Appenzell A. Rh. sondern die Gemeindebaubehörde zuständig. Die Vollzugsanordnung sei somit - weil von einer unzuständigen Behörde erlassen - nichtig. b) Das Planungsamt und die Baubewilligungskommission H. bewilligten mit Entscheiden vom 14. Oktober 1999 und 3. November 1999 den Bau einer Doppelgarage deren Dachraum als Geräteraum genutzt werden darf. In der Bewilligung des Planungsamts vom 14. Oktober 1999 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Mass der zulässigen Nebenräume ausgeschöpft sei und daher über der Doppelgarage kein weiteres Geschoss bewilligt werden könne. Somit liegt eine Bewilligung vor, die den Umfang des Ausbaus des Dachraums explizit beinhaltet. Der Dachraum wurde in Abweichung zur Bewilligung ausgebaut und nicht ohne jede Bewilligung erstellt, wie vom Rekurrenten geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass sein nachträglich eingereichtes Baugesuch abgelehnt wurde. Es liegt in der Zuständigkeit derjenigen Behörde, deren Bewilligung missachtet wurde, die Verfügung der Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands zu erlassen (Art. 108 Abs. 1 und 2 BauG). Im konkreten Fall war daher richtigerweise das Planungsamt zuständig, den Rückbau zu verfügen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 09.01.2006