Die Rekurrentin bezweckt anscheinend, die Durchfahrt von Lastwagen auf ihrem Strassenteilstück bzw. den bereits vorhandenen sowie den noch zu erwartenden Baustellenverkehr zum Grundstück Nr. Y zu unterbinden. Ob sie damit nur ihr direkt an die E. angrenzendes Haus schützen will, welches in der E. ein Engnis bildet oder aber das geplante Bauvorhaben auf dem weiter östlich an der E. gelegenen Grundstück Nr. Y grundsätzlich verhindern möchte (vgl. Rekurs der Rekurrentin vom 11. Januar 2006 betreffend Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus mit zwei Tiefgaragen auf Parzelle Nr. Y.), ist dabei nicht gänzlich klar.