SR 741.01). Die massgeblichen Voraussetzungen für den Erlass von solchen Verkehrsbeschränkungen finden sich in Art. 3 Abs. 4 SVG. Danach können Anordnungen und Beschränkungen erlassen werden, soweit u.a. der Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung, die (Verkehrs-)Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Eine Verkehrsbeschränkung kann daher (mit Zustimmung der Kantonspolizei) durch den Gemeinderat nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Art. 3 Abs. 4 SVG daran besteht.