Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die sorgfältige, seriöse Beantwortung der Fragen in Bezug auf die Beweggründe des Gesuchstellers, seinen Namen zu ändern sowie die Auflistung von Personen, welche dies bestätigen können. All dies hätte der Rekurrent auch selber glaubhaft darlegen können, zumal im Namensänderungsgesuch mit vier konkreten Fragen danach gefragt wird. Diese aufgeworfenen Fragen gelten keinesfalls als nicht leicht beantwortbar im Sinne des VRPG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. August 2005 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.