Er selber ist jedoch in der Schweiz geboren, aufgewachsen und besucht hier die Schule. Er spricht deutsch und um allfällige Unklarheiten bezüglich des Gesuchs auszuräumen, hätte er auch Lehrpersonen fragen können, welche ihm bestimmt helfend zur Seite gestanden wären. Dass sich der Rekurrent eine Unterstützung zur Einreichung eines Namensänderungsgesuches am erfolgversprechendsten durch den Beizug eines Rechtsvertreters beschaffen konnte, will gar nicht bestritten werden. Jedoch war dies in vorliegendem Fall keinesfalls notwendig.