Das Argument des Alters des Rekurrenten, von ihm könne auf Grund der Minderjährigkeit nicht verlangt werden, dass er über ausreichende Fähigkeiten verfüge, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Rekurrent die Mündigkeit rund eineinhalb Monate nach der Gesuchstellung erreichte. Bei einem Gesuch um Namensänderung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches die berechtigte, unmündige Person unter der Voraussetzung der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 16 und 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210) selbst ausüben kann.