Dies hat die Behörde nota bene auch bei der unvollständigen Einreichung der Beilagen des Rechtsvertreters des Gesuchsstellers gemacht, indem sie nachträglich um die Zustellung einer Wohnsitzbescheinigung und einer Kopie des Ausländerausweises gebeten hat (Schreiben Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vom 27. Juni 2005). c) Der rekurrentische Rechtsvertreter fügt weiter an, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auch die persönliche Situation des Rekurrenten zu berücksichtigen sei.