Der Rekurrent hätte nur dieses Formular befolgen und einige Kopien machen müssen. Bei Fehlen eines für den Entscheid des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts relevanten Dokuments wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen und aufgefordert, das fehlende oder ungültige Dokument nachzureichen. Dies hat die Behörde nota bene auch bei der unvollständigen Einreichung der Beilagen des Rechtsvertreters des Gesuchsstellers gemacht, indem sie nachträglich um die Zustellung einer Wohnsitzbescheinigung und einer Kopie des Ausländerausweises gebeten hat (Schreiben Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vom 27. Juni 2005).