Was die ehemaligen Lehrer als Zeugen betrifft, hätten auf dem offiziellen Gesuchsformular nur die Namen aufgeschrieben werden müssen und mit Ankreuzen eines Kästchens den entsprechenden Personen die Vollmacht zur Auskunftserteilung gegeben werden können. Am Ende des vierseitigen Gesuchformulars des Kantons sind alle dem Gesuch beizulegenden Unterlagen aufgeführt, unter anderem bei ausländischen Staatsangehörigen auch eine Kopie des Ausländerausweises und des Passes. Auch hier kann von aufwändiger beweismässiger Darstellung des Sachverhalts keine Rede sein. Der Rekurrent hätte nur dieses Formular befolgen und einige Kopien machen müssen.