5. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Namensänderung nach allgemeiner Lebenserfahrung um einen Entscheid, der für das weitere Leben prägend ist und damit eine erhebliche Tragweite im Sinne des Gesetzes aufweist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Rekurrent selber nicht rechtskundig ist. Er war zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch Schüler und hat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht ganz vollendet. Ob jedoch die zu beantwortenden Fragen im vorliegenden Fall nicht als leicht zu qualifizieren sind beziehungsweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, bedarf eingehender Betrachtung.