im Gemeinderatsbeschluss vom 8. Februar 2006 (S. 2) genannten Katalog von verschiedenen öffentlichen Bedürfnissen (Erweiterung Schulhaus, Spielplatz für Kleinkinder, Rasenspielfeld, weitere öffentliche Bauten und Anlagen) - nun aber erstmals alleine auf den Standpunkt, die Teilparzelle der Rekurrenten werde zukünftig mit einiger Sicherheit für die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes benötigt. Trotz Wegfalls des öffentlichen Bedürfnisses nach einer Schulhausbaute ist das Belassen des Parzellenteils Nr. X in der OE gerechtfertigt, sofern dieses zweite Interesse genügend ausgewiesen ist. 5. a) Das Gemeinwesen darf die für öffentliche Anlagen benötigten Flächen auf weite Sicht hinaus sichern, um zu einer den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden Gestaltung der Siedlungen zu gelangen. Ihr Planungshorizont darf dabei über die in Art. 15 RPG erwähnten fünfzehn Jahre hinausgehen. Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist jedoch, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Das Bedürfnis ist vom Gemeinwesen so genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute oder Anlage muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. Als unzulässig müsste die Schaffung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bezeichnet werden, wenn diese Zonenfestsetzung einzig ein Vorwand dafür wäre, dass sich das Gemeinwesen ausgedehnte Landflächen sichern sollte, um über eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebiets zu verfügen. Steht jedoch aufgrund sorgfältiger Analysen und Prognosen, welche gemäss den anerkannten Methoden der Raumplanung durchgeführt werden, fest, dass der geltend gemachte Landbedarf für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen ist, so ist die Festsetzung der OE-Zone nicht zu beanstanden (BGE 102 Ia 369 f.; BGE 114 Ia 339 f.; BGE vom 2. April 2001, 1P.17/2001, E. 3a; AR GVP 1994 Nr. 1263). Entscheid des Regierungsrates vom 15.08.2006 1443 Verfahren: Für die Einreichung und Begründung eines Gesuchs um Namensänderung besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 5. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Namensänderung nach allgemeiner Lebenserfahrung um einen Entscheid, der für das weitere Leben prägend ist und damit eine erhebliche Tragweite im Sinne des Gesetzes aufweist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Rekurrent selber nicht rechtskundig ist. Er war zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch Schüler und hat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht ganz vollendet. Ob jedoch die zu beantwortenden Fragen im vorliegenden Fall nicht als leicht zu qualifizieren sind beziehungsweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, bedarf eingehender Betrachtung. a) Bei der Begründung und Einreichung eines Gesuchs um Namensänderung geht es nicht um rechtlich komplexe Fragen, sondern um die Anwendung einer einzigen Rechtsbestimmung. Aus der Begründung des Gesuchs des rekurrentischen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2005 ist ersichtlich, das keinerlei entscheidende rechtliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, um eine Begründung für eine Namensänderung vorzunehmen. Das Gesuch kann mittels eines amtlichen Formulars eingereicht werden, welches beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst erhältlich ist oder auf der Homepage des Kantons heruntergeladen und ausgedruckt werden kann. Dieses Gesuch umfasst vier Seiten und dessen Fragen betreffen „wichtige Gründe für die beantragte Namensänderung“ und „konkrete ernstliche Nachteile durch die heutige Namensführung“. Dafür sind keine rechtlichen Erwägungen notwendig, auch nicht die rechtlichen Ausführungen im formellen Teil des Gesuchs des rekurrentischen Rechtsvertreters, weshalb dem Rekurrenten die fehlende Rechtskundigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu Gute kommt. Inhaltlich gehen aus dem Gesuch des rekurrentischen Vertreters rein sachliche Darstellungen hervor, namentlich, dass der bisherige erste Vorname Aristidis ein klassischer griechischer Vorname sei, sein Mandant auf Grund dieses christlichen Vornamens Identifikationsprobleme empfinde und sein Name wegen seiner Religionszugehörigkeit zum Islam seelische und moralische Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Die Darlegung dieser Punkte bringt keine tatsächlichen Schwierigkeiten mit sich, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Er hätte diese Argumente auch ohne anwaltliche Vertretung vorbringen und begründen können. b) Die Vorbringen des rekurrentischen Rechtsvertreters, es musste mit aufwändigen Mitteln, wie insbesondere der Einholung verschiedener Bestätigungen ehemaliger Lehrer des Rekurrenten belegt werden, dass der Vorname Mustafa schon von Kindsbeinen an im alltäglichen Umgang verwendet wurde und das Beibringen von türkischen Dokumenten nicht als einfache beweismässige Darstellung des Sachverhalts gelte, sind unbehelflich. Was die ehemaligen Lehrer als Zeugen betrifft, hätten auf dem offiziellen Gesuchsformular nur die Namen aufgeschrieben werden müssen und mit Ankreuzen eines Kästchens den entsprechenden Personen die Vollmacht zur Auskunftserteilung gegeben werden können. Am Ende des vierseitigen Gesuchformulars des Kantons sind alle dem Gesuch beizulegenden Unterlagen aufgeführt, unter anderem bei ausländischen Staatsangehörigen auch eine Kopie des Ausländerausweises und des Passes. Auch hier kann von aufwändiger beweismässiger Darstellung des Sachverhalts keine Rede sein. Der Rekurrent hätte nur dieses Formular befolgen und einige Kopien machen müssen. Bei Fehlen eines für den Entscheid des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts relevanten Dokuments wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen und aufgefordert, das fehlende oder ungültige Dokument nachzureichen. Dies hat die Behörde nota bene auch bei der unvollständigen Einreichung der Beilagen des Rechtsvertreters des Gesuchsstellers gemacht, indem sie nachträglich um die Zustellung einer Wohnsitzbescheinigung und einer Kopie des Ausländerausweises gebeten hat (Schreiben Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vom 27. Juni 2005). c) Der rekurrentische Rechtsvertreter fügt weiter an, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auch die persönliche Situation des Rekurrenten zu berücksichtigen sei. Das Argument des Alters des Rekurrenten, von ihm könne auf Grund der Minderjährigkeit nicht verlangt werden, dass er über ausreichende Fähigkeiten verfüge, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Rekurrent die Mündigkeit rund eineinhalb Monate nach der Gesuchstellung erreichte. Bei einem Gesuch um Namensänderung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches die berechtigte, unmündige Person unter der Voraussetzung der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 16 und 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210) selbst ausüben kann. Im vorliegenden Fall ist also nicht auf die Mündigkeit, sondern auf die Urteilsfähigkeit abzustellen, bezüglich welcher beim Rekurrenten keine Anzeichen auf deren Nichtvorhandensein vorliegen. Es kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses höchstpersönliche Recht selbst auszuüben. Es mag zutreffen, dass die Eltern des Gesuchstellers ihm diesbezüglich auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse keine Hilfe sein konnten. Er selber ist jedoch in der Schweiz geboren, aufgewachsen und besucht hier die Schule. Er spricht deutsch und um allfällige Unklarheiten bezüglich des Gesuchs auszuräumen, hätte er auch Lehrpersonen fragen können, welche ihm bestimmt helfend zur Seite gestanden wären. Dass sich der Rekurrent eine Unterstützung zur Einreichung eines Namensänderungsgesuches am erfolgversprechendsten durch den Beizug eines Rechtsvertreters beschaffen konnte, will gar nicht bestritten werden. Jedoch war dies in vorliegendem Fall keinesfalls notwendig. In vielen Bereichen ist der Beizug eines Rechtsvertreters am erfolgversprechendsten, was nicht zu bedeuten hat, dass dies auch notwendig und unumgänglich ist. d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Einreichung des Namensänderungsgesuchs durch den Rekurrenten selbst als zumutbar erscheint. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die sorgfältige, seriöse Beantwortung der Fragen in Bezug auf die Beweggründe des Gesuchstellers, seinen Namen zu ändern sowie die Auflistung von Personen, welche dies bestätigen können. All dies hätte der Rekurrent auch selber glaubhaft darlegen können, zumal im Namensänderungsgesuch mit vier konkreten Fragen danach gefragt wird. Diese aufgeworfenen Fragen gelten keinesfalls als nicht leicht beantwortbar im Sinne des VRPG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. August 2005 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen. Entscheid des Regierungsrates vom 09.01.2006 1444 Strassenwesen: Der Erlass von Verkehrsbeschränkungen beurteilt sich nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung und nicht nach dinglichen oder obligatorischen Rechten. 4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass jedermann das Recht hat, die E. als Fussweg zu benutzen sowie dass die Mitglieder der Strassenkorporation als Anstösser das Recht haben, die E. zu befahren. Die Rekurrentin meint hingegen, gestützt auf das im Grundbuch angemerkte, (beschränkte) öffentliche Fahrwegrecht, einen Anspruch auf den Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere des Lastwagenfahrverbots (ausgenommen für die öffentlichen Dienste), ableiten zu können. Dem ist jedoch nicht der Fall, wie gleich zu zeigen sein wird. Die Rekurrentin verkennt, dass sich der Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen oder teilweise öffentlichen Strassen wie der E. nicht nach obligatorischen oder dinglichen Rechten beurteilt, sondern nach den Bestimmungen der einschlägigen Strassenverkehrsgesetzgebung. b) Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantonspolizei befugt, auf Gemeinde- und öffentlichen Privatstrassen dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zu erlassen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01). Die massgeblichen Voraussetzungen für den Erlass von solchen Verkehrsbeschränkungen finden sich in Art. 3 Abs. 4 SVG. Danach können Anordnungen und Beschränkungen erlassen werden, soweit u.a. der Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung, die (Verkehrs-)Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Eine Verkehrsbeschränkung kann daher (mit Zustimmung der Kantonspolizei) durch den Gemeinderat nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Art. 3 Abs. 4 SVG daran besteht. Ein solches ist vorliegend jedoch in keiner Weise ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht: So besteht für die E. bereits ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14 SSV); unter Motorwagen fallen nach der Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, somit auch Lastwagen nach Art. 19 Abs. 1 lit. d SSV („schwere Motorwagen zum Sachentransport“). Das von der Rekurrentin geforderte „Lastwagenfahrverbot“ hat somit für die E. bereits Bestand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin auf dieser bereits bestehenden Verkehrsbeschränkung beharrt. Die Rekurrentin bezweckt anscheinend, die Durchfahrt von Lastwagen auf ihrem Strassenteilstück bzw. den bereits vorhandenen sowie den noch zu erwartenden Baustellenverkehr zum Grundstück Nr. Y zu unterbinden. Ob sie damit nur ihr direkt an die E. angrenzendes Haus schützen will, welches in der E. ein Engnis bildet oder aber das geplante Bauvorhaben auf dem weiter östlich an der E. gelegenen Grundstück Nr. Y grundsätzlich verhindern möchte (vgl. Rekurs der Rekurrentin vom 11. Januar 2006 betreffend Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus mit zwei Tiefgaragen auf Parzelle Nr. Y.), ist dabei nicht gänzlich klar. Dies ist vorliegend aber auch nicht weiter von Bedeutung, da ein allgemeines Fahrverbot für Lastwagen bereits besteht und für den Erlass