Ob jedoch die zu beantwortenden Fragen im vorliegenden Fall nicht als leicht zu qualifizieren sind beziehungsweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, bedarf eingehender Betrachtung. a) Bei der Begründung und Einreichung eines Gesuchs um Namensänderung geht es nicht um rechtlich komplexe Fragen, sondern um die Anwendung einer einzigen Rechtsbestimmung. Aus der Begründung des Gesuchs des rekurrentischen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2005 ist ersichtlich, das keinerlei entscheidende rechtliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, um eine Begründung für eine Namensänderung vorzunehmen.