4. a) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen führt zu einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, die mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützt, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die gesetzliche Grundlage ist nicht bestritten. Auch anerkennen die Rekurrenten, dass für das Belassen der Teilparzelle Nr. X in der OE nicht von vornherein nur ein Schulhaus, sondern grundsätzlich irgendeine öffentliche Baute oder Anlage in Frage kommt. Sie verneinen jedoch ein ausreichend konkretisiertes öffentliches Interesse der Gemeinde für die weitere Inanspruchnahme ihres Grundstückes Nr. X. b)