Weiter ist unerheblich, ob der „Gang oder Korridor“ wohnlich eingerichtet und möbliert ist und somit zur Wohnlichkeit im Haus beiträgt. Entscheidend ist alleine, ob sich Personen in den entsprechenden Räumlichkeiten aus objektiver Sicht regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Bei einem „Gang oder Korridor“ ist dies klarerweise nicht der Fall. Auch die Fenster Nrn. 3 und 7 können somit nicht in die Sanierung miteinbezogen werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 17.07.2006 1442 Nutzungsplanung: Für die Beibehaltung einer Parzelle in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen muss ein konkretisiertes öffentliches Bedürfnis ausgewiesen sein. 3. a) Nach Art. 51 BauG sind Baureglemente und Nutzungspläne u.a. dann zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Diese Bestimmung, welche letztendlich den Grundsatz von Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) konkretisiert, gewährt auch einem Grundeigentümer - auch ausserhalb einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Zonenordnung - einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der planerischen Massnahmen für sein Grundstück, sofern der Plan angesichts erheblich veränderter Verhältnisse nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist (vgl. BGE 120 Ia 227 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 111). b) Der geltende Zonenplan der Gemeinde T. ist am 22. Februar 1995 durch die Genehmigung des Regierungsrats von Appenzell A.Rh. in Kraft getreten. Von beiden Seiten ist unbestritten, dass die Teilparzelle Nr. X der Rekurrenten im Rahmen dieser Gesamtrevision u.a. mit der Begründung der OE zugewiesen bzw. (seit 1974) in der OE belassen worden ist, darauf allenfalls eine öffentliche Schulhausbaute zu errichten. In den Jahren 2002 bis 2004 wurde auf der Parz. Nr. Y (ehemals Parz. Nr. Z), welche an die Parz. Nr. X der Rekurrenten angrenzt, die Primarschulanlage „L“ realisiert. Damit steht fest, dass die Liegenschaft der Rekurrenten für den Bau eines Schulhauses nicht mehr benötigt wird. Ebenfalls unbestritten ist, dass an diesem Ort eine Schulhaus-Erweiterung in den nächsten 15 Jahren nicht zur Diskussion steht (vgl. Konzept der öffentlichen Bauten und Anlagen der Gemeinde T. vom 3. Mai 2005, S. 7 f.). Mit dem Neubau des Schulhauses „L.“ ist somit eine neue Ausgangslange eingetroffen, was auch die Vorinstanz anerkennt (vgl. Beschluss des Gemeinderats T. vom 8. Februar 2006, S. 2 oben). Aus diesem Grund steht der materiellen Überprüfung der beantragten Zonenplanänderung nichts entgegen, zumal seit der letzten Revision der Ortsplanung über elf Jahre vergangen sind und der strittige Teil des rekurrentischen Grundstücks bereits seit 1974 der OE-Zone zugewiesen ist. 4. a) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen führt zu einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, die mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützt, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die gesetzliche Grundlage ist nicht bestritten. Auch anerkennen die Rekurrenten, dass für das Belassen der Teilparzelle Nr. X in der OE nicht von vornherein nur ein Schulhaus, sondern grundsätzlich irgendeine öffentliche Baute oder Anlage in Frage kommt. Sie verneinen jedoch ein ausreichend konkretisiertes öffentliches Interesse der Gemeinde für die weitere Inanspruchnahme ihres Grundstückes Nr. X. b) Es ist somit zu prüfen, ob diese Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und ob das öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Seit der Realisierung des Schulhauses auf der Nachbarparzelle Nr. Y steht fest, dass die Teilparzelle der Rekurrenten für Bauten und Anlagen des Schulhauses nicht mehr beansprucht wird. Im Laufe dieses Verfahrens stellt sich die Vorinstanz im Rekursverfahren - im Gegensatz zu dem im Gemeinderatsbeschluss vom 8. Februar 2006 (S. 2) genannten Katalog von verschiedenen öffentlichen Bedürfnissen (Erweiterung Schulhaus, Spielplatz für Kleinkinder, Rasenspielfeld, weitere öffentliche Bauten und Anlagen) - nun aber erstmals alleine auf den Standpunkt, die Teilparzelle der Rekurrenten werde zukünftig mit einiger Sicherheit für die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes benötigt. Trotz Wegfalls des öffentlichen Bedürfnisses nach einer Schulhausbaute ist das Belassen des Parzellenteils Nr. X in der OE gerechtfertigt, sofern dieses zweite Interesse genügend ausgewiesen ist. 5. a) Das Gemeinwesen darf die für öffentliche Anlagen benötigten Flächen auf weite Sicht hinaus sichern, um zu einer den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden Gestaltung der Siedlungen zu gelangen. Ihr Planungshorizont darf dabei über die in Art. 15 RPG erwähnten fünfzehn Jahre hinausgehen. Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist jedoch, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Das Bedürfnis ist vom Gemeinwesen so genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute oder Anlage muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. Als unzulässig müsste die Schaffung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bezeichnet werden, wenn diese Zonenfestsetzung einzig ein Vorwand dafür wäre, dass sich das Gemeinwesen ausgedehnte Landflächen sichern sollte, um über eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebiets zu verfügen. Steht jedoch aufgrund sorgfältiger Analysen und Prognosen, welche gemäss den anerkannten Methoden der Raumplanung durchgeführt werden, fest, dass der geltend gemachte Landbedarf für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen ist, so ist die Festsetzung der OE-Zone nicht zu beanstanden (BGE 102 Ia 369 f.; BGE 114 Ia 339 f.; BGE vom 2. April 2001, 1P.17/2001, E. 3a; AR GVP 1994 Nr. 1263). Entscheid des Regierungsrates vom 15.08.2006 1443 Verfahren: Für die Einreichung und Begründung eines Gesuchs um Namensänderung besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 5. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Namensänderung nach allgemeiner Lebenserfahrung um einen Entscheid, der für das weitere Leben prägend ist und damit eine erhebliche Tragweite im Sinne des Gesetzes aufweist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Rekurrent selber nicht rechtskundig ist. Er war zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch Schüler und hat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht ganz vollendet. Ob jedoch die zu beantwortenden Fragen im vorliegenden Fall nicht als leicht zu qualifizieren sind beziehungsweise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, bedarf eingehender Betrachtung. a) Bei der Begründung und Einreichung eines Gesuchs um Namensänderung geht es nicht um rechtlich komplexe Fragen, sondern um die Anwendung einer einzigen Rechtsbestimmung. Aus der Begründung des Gesuchs des rekurrentischen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2005 ist ersichtlich, das keinerlei entscheidende rechtliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, um eine Begründung für eine Namensänderung vorzunehmen. Das Gesuch kann mittels eines amtlichen Formulars eingereicht werden, welches beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst erhältlich ist oder auf der Homepage des Kantons heruntergeladen und ausgedruckt werden kann. Dieses Gesuch umfasst vier Seiten und dessen Fragen betreffen „wichtige Gründe für die beantragte Namensänderung“ und „konkrete ernstliche Nachteile durch die heutige Namensführung“. Dafür sind keine rechtlichen Erwägungen notwendig, auch nicht die rechtlichen Ausführungen im formellen Teil des Gesuchs des rekurrentischen Rechtsvertreters, weshalb dem Rekurrenten die fehlende Rechtskundigkeit für die Bestellung eines