51 BauG sind Baureglemente und Nutzungspläne u.a. dann zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Diese Bestimmung, welche letztendlich den Grundsatz von Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) konkretisiert, gewährt auch einem Grundeigentümer - auch ausserhalb einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Zonenordnung - einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der planerischen Massnahmen für sein Grundstück, sofern der Plan angesichts erheblich veränderter Verhältnisse nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist (vgl. BGE 120 Ia 227 ff.;