Weiter ist unerheblich, ob der „Gang oder Korridor“ wohnlich eingerichtet und möbliert ist und somit zur Wohnlichkeit im Haus beiträgt. Entscheidend ist alleine, ob sich Personen in den entsprechenden Räumlichkeiten aus objektiver Sicht regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Bei einem „Gang oder Korridor“ ist dies klarerweise nicht der Fall. Auch die Fenster Nrn. 3 und 7 können somit nicht in die Sanierung miteinbezogen werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 17.07.2006 1442