Danach gelten Sanitärraume, Abstellräume sowie ein Gang oder Treppenhaus als lärmunempfindlich. Das Badezimmer gilt somit weder nach LSV noch nach Anhang 5 Pflichtenheft als lärmempfindlicher Raum, womit das Fenster Nr. 6 nicht in die Sanierung miteinbezogen werden kann. Ob nun die Türe ständig offen gelassen oder wie in vorliegendem Falle ganz ausgehängt wird, um entsprechend viel aus den engen Wohnverhältnissen herauszuholen, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Weiter ist unerheblich, ob der „Gang oder Korridor“ wohnlich eingerichtet und möbliert ist und somit zur Wohnlichkeit im Haus beiträgt.