3. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die Wohnqualität in seiner Liegenschaft massiv reduziert sei, wenn nicht alle Fenster in der Nordfassade saniert würden. Nach Lärmschutzrecht ist nicht der subjektiv empfundene Lärm, sondern eine durchschnittliche Lärmbelastung massgebend. Daher ist vorliegend auch nicht die subjektiv empfundene Wohnqualität im Wohnhaus des Rekurrenten entscheidend, sondern die Qualifikation der Räumlichkeiten als lärmempfindlich. Den Begriff des lärmempfindlichen Raumes umschreibt die LSV in ihren allgemeinen Bestimmungen. Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV sind lärmempfindliche Räume Räume in Wohnungen, ausgenommen