Die Mobilfunkantennenanlage hat vielmehr den Zweck, die Versorgung des Gemeindegebiets mit Mobilfunkdiensten zu verbessern und könnte ebenso gut an einem anderen Standort angebracht werden. Damit kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Antennenanlage nicht als Aufbaute im Sinne von Art. 63 Abs. 4 BauR qualifiziert werden kann. c) Da die Mobilfunkantennenanlage keinen Bezug zum bestehenden Gebäude aufweist, kann diese auch nicht aufgrund der Bestandes- und Erweiterungsgarantie von Art. 94 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1)