94 Abs. 2 lit. c BauG). Weil die Mobilfunkantennenanlage zudem von weitem sichtbar wäre, würde durch diese das geschützte Ortsbild sowie die Umgebung beeinträchtigt werden, was ebenfalls einer Bewilligung entgegensteht (Art. 44 Abs. 7 BauR). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.07.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 28. März 2007 abgewiesen worden.) 1441 Lärmschutz: Begriff des lärmempfindlichen Raums