Dach hinausragen. Vorliegend ist weder eine Zweckdienlichkeit der geplanten Mobilfunkantennenanlage für das bestehende Gebäude ersichtlich noch ist diese für den Betrieb desselben erforderlich, womit ihr der funktionelle Bezug zu dem Gebäude gänzlich fehlt. Die Mobilfunkantennenanlage hat vielmehr den Zweck, die Versorgung des Gemeindegebiets mit Mobilfunkdiensten zu verbessern und könnte ebenso gut an einem anderen Standort angebracht werden. Damit kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Antennenanlage nicht als Aufbaute im Sinne von Art. 63 Abs. 4 BauR qualifiziert werden kann.