Es trifft zwar zu, dass Art. 63 BauR von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dachaufbauten ausgeht und nur „Einschränkungen“ und keine gänzlichen Verbote kennt (im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 besV des im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005 erwähnten Überbauungsplans). Entscheidend ist jedoch in Art. 63 Abs. 4 BauR die Aufzählung der einzelnen, verschiedenen Dachaufbauten, welche allesamt einen funktionellen Zusammenhang zum darunter liegenden Gebäude aufweisen. Die Aufzählung der möglichen Dachaufbauten in Art.