kann jedoch in Abweichung von diesem Verbot gestatten, flüssige Hofdünger in einem beschränkten Rahmen auszubringen, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder - anreicherungsanlage gelangen (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.2 ChemRRV). Im umstrittenen Schutzzonenreglement wird von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht, weshalb das Ausbringen von Flüssigdünger nicht zulässig ist. Dies hat seinen Grund darin, dass gemäss dem Hydrogeologischen Bericht 2004 in Folge des Ausbringens von Flüssigdünger durch den Einsprecher Belastungen des Quellwassers mit pathogenen Keimen (E. Coli und Enterokokken) nachgewiesen wurden. Ein klares Indiz also, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, um pathogene Keime zurückzuhalten. Die Bodenbeschaffenheit in der Schutzzone S2 ermöglicht im vorliegenden Fall folglich kein Ausbringen von Flüssigdünger, weshalb das ausnahmslose Gülleverbot als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig gilt und somit gerechtfertigt ist. Dies umso mehr, als zum Beispiel das Austragen von Mist in der Schutzzone S2 nach wie vor erlaubt ist, soweit dadurch die Qualität des Quellwassers ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. 5. Weiter bringt der Einsprecher vor, er lehne die Meldepflicht ab, wonach vor jedem Düngeaustrag in den Schutzzonen S2 und S3 die Wasserversorgung S. zu benachrichtigen sei. Er erachte die Pflicht zur Meldung an die Wasserversorgung als zu kompliziert und sehe den Nutzen dieser Meldung nicht. Entgegen dieser Auffassung ist die Meldung vor einem Düngeaustrag bei der zuständigen Stelle keinesfalls als zu kompliziert anzusehen. Auch wenn der Arbeitseinsatz wetterbedingt erst sehr kurzfristig geplant werden kann, so ist es dem Einsprecher zumutbar, mittels eines Telefonanrufs die Wasserversorgung S. darüber zu orientieren. Ausserdem dürfte die Meldung eines Düngeaustrags vor dessen Ausführung im Interesse beider Parteien sein, denn dies ermöglicht bei einer allfälligen Belastung der Wasserqualität eine rechtzeitige Reaktion seitens der Wasserversorgung S., um die entsprechenden Massnahmen zum Schutze des Wassers sofort einzuleiten. Auf Grund dessen erachtet das Departement Bau und Umwelt die Pflicht des Bewirtschafters nach Art. 22 sowie Art. 32 Schutzzonenreglement, die Wasserversorgung S. im Voraus über den Austrag von Dünger zu orientieren, durchaus als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 22.06.2006 1440 Baubewilligungsverfahren: Eine Mobilfunkantennenanlage kann nicht als Aufbaute im Sinne des kommunalen Baureglements qualifiziert werden. 3. a) Nach Art. 63 Abs. 4 BauR Herisau dürfen Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge usw. mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Aus dieser Bestimmung geht zwar klar hervor, dass gewisse Dachaufbauten unter bestimmten Voraussetzungen die reglementarische Gebäudehöhe bzw. die Firsthöhe nicht einhalten müssen, jedoch nicht, ob sich eine Mobilfunkantennenanlage unter Art. 63 Abs. 4 BauR subsumieren lässt. b) Es trifft zwar zu, dass Art. 63 BauR von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dachaufbauten ausgeht und nur „Einschränkungen“ und keine gänzlichen Verbote kennt (im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 besV des im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005 erwähnten Überbauungsplans). Entscheidend ist jedoch in Art. 63 Abs. 4 BauR die Aufzählung der einzelnen, verschiedenen Dachaufbauten, welche allesamt einen funktionellen Zusammenhang zum darunter liegenden Gebäude aufweisen. Die Aufzählung der möglichen Dachaufbauten in Art. 63 Abs. 4 BauR ist zwar nicht abschliessend, doch ergibt eine Auslegung nach Sinn und Zweck und insbesondere die Abkürzung „usw.“, dass nur Dachaufbauten gemeint sein können, welche einen Bezug zum Hauptgebäude haben, auch wenn dies nicht explizit aus dem Reglementstext hervorgeht. Alle in dieser Norm genannten Dachaufbauten haben einen funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude, wobei sie diesem in irgendeiner Form dienen. Deshalb kann sich auch das „technisch notwendige Mass“ nur auf Aufbauten beziehen, welche mit dem Hauptgebäude funktionell in Zusammenhang stehen bzw. diesem von Nutzen sind und aus technischen Gründen übers Dach hinausragen. Vorliegend ist weder eine Zweckdienlichkeit der geplanten Mobilfunkantennenanlage für das bestehende Gebäude ersichtlich noch ist diese für den Betrieb desselben erforderlich, womit ihr der funktionelle Bezug zu dem Gebäude gänzlich fehlt. Die Mobilfunkantennenanlage hat vielmehr den Zweck, die Versorgung des Gemeindegebiets mit Mobilfunkdiensten zu verbessern und könnte ebenso gut an einem anderen Standort angebracht werden. Damit kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Antennenanlage nicht als Aufbaute im Sinne von Art. 63 Abs. 4 BauR qualifiziert werden kann. c) Da die Mobilfunkantennenanlage keinen Bezug zum bestehenden Gebäude aufweist, kann diese auch nicht aufgrund der Bestandes- und Erweiterungsgarantie von Art. 94 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1) bewilligt werden, zumal durch eine zusätzliche Verletzung der Regelbauvorschriften wesentliche öffentliche Interessen verletzt würden (Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG). Weil die Mobilfunkantennenanlage zudem von weitem sichtbar wäre, würde durch diese das geschützte Ortsbild sowie die Umgebung beeinträchtigt werden, was ebenfalls einer Bewilligung entgegensteht (Art. 44 Abs. 7 BauR). Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.07.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 28. März 2007 abgewiesen worden.) 1441 Lärmschutz: Begriff des lärmempfindlichen Raums 3. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die Wohnqualität in seiner Liegenschaft massiv reduziert sei, wenn nicht alle Fenster in der Nordfassade saniert würden. Nach Lärmschutzrecht ist nicht der subjektiv empfundene Lärm, sondern eine durchschnittliche Lärmbelastung massgebend. Daher ist vorliegend auch nicht die subjektiv empfundene Wohnqualität im Wohnhaus des Rekurrenten entscheidend, sondern die Qualifikation der Räumlichkeiten als lärmempfindlich. Den Begriff des lärmempfindlichen Raumes umschreibt die LSV in ihren allgemeinen Bestimmungen. Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV sind lärmempfindliche Räume Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Das heisst konkret, dass Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, als lärmempfindliche Räume gelten. Im Rahmen von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sind solche Innenräume daher vor Aussenlärm zu schützen, wenn unter objektiven Gesichtspunkten auch tatsächlich ein gewisses Ruhebedürfnis besteht. Auch auf kantonaler Ebene wird zwischen lärmempfindlichen und –unempfindlichen Räumen unterschieden (Anhang 5 Pflichtenheft). Danach gelten Sanitärraume, Abstellräume sowie ein Gang oder Treppenhaus als lärmunempfindlich. Das Badezimmer gilt somit weder nach LSV noch nach Anhang 5 Pflichtenheft als lärmempfindlicher Raum, womit das Fenster Nr. 6 nicht in die Sanierung miteinbezogen werden kann. Ob nun die Türe ständig offen gelassen oder wie in vorliegendem Falle ganz ausgehängt wird, um entsprechend viel aus den engen Wohnverhältnissen herauszuholen, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.