3. a) Nach Art. 63 Abs. 4 BauR Herisau dürfen Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge usw. mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Aus dieser Bestimmung geht zwar klar hervor, dass gewisse Dachaufbauten unter bestimmten Voraussetzungen die reglementarische Gebäudehöhe bzw. die Firsthöhe nicht einhalten müssen, jedoch nicht, ob sich eine Mobilfunkantennenanlage unter Art. 63 Abs. 4 BauR subsumieren lässt. b) Es trifft zwar zu, dass Art.