Ausserdem dürfte die Meldung eines Düngeaustrags vor dessen Ausführung im Interesse beider Parteien sein, denn dies ermöglicht bei einer allfälligen Belastung der Wasserqualität eine rechtzeitige Reaktion seitens der Wasserversorgung S., um die entsprechenden Massnahmen zum Schutze des Wassers sofort einzuleiten. Auf Grund dessen erachtet das Departement Bau und Umwelt die Pflicht des Bewirtschafters nach Art. 22 sowie Art. 32 Schutzzonenreglement, die Wasserversorgung S. im Voraus über den Austrag von Dünger zu orientieren, durchaus als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 22.06.2006 1440