Dies umso mehr, als zum Beispiel das Austragen von Mist in der Schutzzone S2 nach wie vor erlaubt ist, soweit dadurch die Qualität des Quellwassers ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. 5. Weiter bringt der Einsprecher vor, er lehne die Meldepflicht ab, wonach vor jedem Düngeaustrag in den Schutzzonen S2 und S3 die Wasserversorgung S. zu benachrichtigen sei. Er erachte die Pflicht zur Meldung an die Wasserversorgung als zu kompliziert und sehe den Nutzen dieser Meldung nicht. Entgegen dieser Auffassung ist die Meldung vor einem Düngeaustrag bei der zuständigen Stelle keinesfalls als zu kompliziert anzusehen.