Ein klares Indiz also, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, um pathogene Keime zurückzuhalten. Die Bodenbeschaffenheit in der Schutzzone S2 ermöglicht im vorliegenden Fall folglich kein Ausbringen von Flüssigdünger, weshalb das ausnahmslose Gülleverbot als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig gilt und somit gerechtfertigt ist. Dies umso mehr, als zum Beispiel das Austragen von Mist in der Schutzzone S2 nach wie vor erlaubt ist, soweit dadurch die Qualität des Quellwassers ebenfalls nicht beeinträchtigt wird.