Ziffer 3.3.2 ChemRRV). Im umstrittenen Schutzzonenreglement wird von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht, weshalb das Ausbringen von Flüssigdünger nicht zulässig ist. Dies hat seinen Grund darin, dass gemäss dem Hydrogeologischen Bericht 2004 in Folge des Ausbringens von Flüssigdünger durch den Einsprecher Belastungen des Quellwassers mit pathogenen Keimen (E. Coli und Enterokokken) nachgewiesen wurden. Ein klares Indiz also, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, um pathogene Keime zurückzuhalten.