Gemäss Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen flüssige Hofdünger nicht verwendet werden. Die kantonale Behörde kann jedoch in Abweichung von diesem Verbot gestatten, flüssige Hofdünger in einem beschränkten Rahmen auszubringen, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder - anreicherungsanlage gelangen (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.2 ChemRRV).