Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dann, wenn er nicht für seinen Bestimmungszweck als „mobile Ferienwohnung“ gebraucht wird, lediglich mit der üblichen Campingausrüstung ausgestattet ist, welche Bestandteil des Wohnwagens ist. d) Im Ergebnis kann der auf einer Abstellfläche abgestellte Wohnwagen des Rekurrenten somit nicht als Baute (bzw. Gebäude) und somit auch nicht als Kleinbaute im Sinne von Art. 19 BauR bezeichnet werden. Auch von einer „Lagerung“ nach Art.