Aus den Akten ergibt sich, dass der Wohnwagen des Rekurrenten mindestens ein- bis zweimal pro Jahr für Ferienreisen (Betriebszeit) gebraucht wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnwagen in der übrigen Zeit, wenn er neben der Garage auf dem Grundstück des Rekurrenten abgestellt ist, zu Wohnzwecken oder zur Unterbringung von Sachen benützt wird, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dann, wenn er nicht für seinen Bestimmungszweck als „mobile Ferienwohnung“ gebraucht wird, lediglich mit der üblichen Campingausrüstung ausgestattet ist, welche Bestandteil des Wohnwagens ist. d)