Auch von einer „Lagerung“ nach Art. 19 BauV kann entgegen den Vorbringen des Rekursgegners nicht die Rede sein, ist das Abstellen eines Wohnwagens während der Nichtbetriebszeit doch in keiner Weise mit Ablagerungen oder Aufschichtungen von Baumaterialien, Heu, Streue, Holz etc. vergleichbar. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Unrecht die Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m verlangt, weshalb die Verfügung vom 8. Juni 2006 vollständig aufzuheben ist. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 12.09.2006 1439 Gewässerschutz: Pflichten des Bewirtschafters in der Grundwasserschutzzone S2.