GVP 1998 Nr. 81). Dies ergibt sich auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 99 Ia 113, 120), wonach es (nur) bei einem ortsfest vorwiegend zu Wohnzwecken (bspw. als Dauerferienwohnung) benutzten Wohnwagen als gerechtfertigt erscheint, die gleichen Regeln anzuwenden, die für Gebäude oder Bauten herkömmlicher Art gelten. c) Aus den Akten ergibt sich, dass der Wohnwagen des Rekurrenten mindestens ein- bis zweimal pro Jahr für Ferienreisen (Betriebszeit) gebraucht wird.