Wichtig ist die Zweckbestimmung, der Verwendungszweck der Bauten (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 2 zu § 10 mit Hinweisen). b) Ein jeweils während längerer Dauer an der gleichen Stelle abgestellter bzw. aufgestellter Wohnwagen kann verschiedene Funktionen erfüllen: Er kann entweder als Unterkunft für Mensch oder Tier oder zur Unterbringung von Sachen benutzt werden. Sobald ein Wohnwagen zu diesen Zwecken genutzt wird, erscheint es gerechtfertigt, ihn als Baute bzw. Gebäude (bei fester Verankerung im Boden) oder als Fahrnisbaute zu betrachten (vgl. SG GVP 1998 Nr. 81).