„Anlagen“ sind (mindestens) Verkehrseinrichtungen und erhebliche Geländeveränderungen (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bundesamt für Raumplanung (Hrsg.), Bern 1981, N. 6 f. zu Art. 22 RPG). Der baupolizeiliche und raumplanerische Bautenbegriff hat dementsprechend eine sehr umfassende Bedeutung und schliesst alles ein, was manchenorts als „bauliche Anlagen“ irgendwelcher Art bezeichnet wird, wobei es auf die äusseren Erscheinungsformen nicht ankommt. Wichtig ist die Zweckbestimmung, der Verwendungszweck der Bauten (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 2 zu § 10 mit Hinweisen).