BGE 119 Ib 222). In diesem Sinn handelt es sich bei „Bauten“ (mindestens) um oberirdische und unterirdische Gebäude und gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. „Anlagen“ sind (mindestens) Verkehrseinrichtungen und erhebliche Geländeveränderungen (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bundesamt für Raumplanung (Hrsg.), Bern 1981, N. 6 f. zu Art.