3. Umstritten ist vorliegend, ob der Wohnwagen des Rekurrenten auf der Parz. Nr. X, Grub, als „Baute“ bzw. „Kleinbaute“ im Sinne von Art. 19 Baureglement G. (BauR) zu qualifizieren ist und dementsprechend gegenüber dem Nachbargrundstück, Parz. Nr. Y, ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten ist. a) Für die Begriffe „Bauten und Anlagen“ enthält weder das Baugesetz (BauG; bGS 721.1) noch die Bauverordnung (BauV; bGS 721.11), noch das Baureglement der Gemeinde G. eine Definition. Der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen ist vom Bundesgesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) eingeführt worden.