Eidgenossenschaft“ (vgl. GB-Eintrag vom 8. Januar 1992), sondern in Bezug auf das Gasthaus R. als solches. Aus dem entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag geht dabei wörtlich hervor, dass der jeweilige Grundeigentümer des Gasthauses R. - abgesehen von den nötigen Unterhaltsarbeiten - ohne Genehmigung der Berechtigten „alle Veränderungen am Objekt X“ zu unterlassen hat. c) Zusammengefasst liegt der Charakter und die schutzwürdige Substanz des Gasthauses R. somit nicht alleine im Saal und der Durchführung der darin stattfindenden traditionellen bäuerlichen Anlässe begründet, sondern im ganzen Kulturobjekt „R.“, wozu auch die Bausubstanz und hier strittige Südfassade gehört.