Nichts anderes vermögen die Rekurrenten im Übrigen aus der im Grundbuch auf der Parz. Nr. Y eingetragenen Dienstbarkeit (Servitut) herzuleiten, besteht doch danach entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht bloss in Bezug auf den Saal und dessen Nutzung eine „Veränderungsbeschränkung mit Zutrittsrecht zu Gunsten der Schweiz. Eidgenossenschaft“ (vgl. GB-Eintrag vom 8. Januar 1992), sondern in Bezug auf das Gasthaus R. als solches.