Dies bedeutet indessen nicht, dass an einem Kulturobjekt überhaupt keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Indes sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie geschützte Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 86 Abs. 5 BauG). b) Dementsprechend haben sich geschützte Kulturobjekte bei Umbauten und Renovationen bezüglich Gliederung, Material und Technik grundsätzlich der herkömmlichen Bauart anzupassen.