Zusammengefasst liegt der Charakter und die schutzwürdige Substanz des Gasthauses R. somit nicht alleine im Saal und der Durchführung der darin stattfindenden traditionellen bäuerlichen Anlässe begründet, sondern im ganzen Kulturobjekt „R.“, wozu auch die Bausubstanz und hier strittige Südfassade gehört. 4. a) Nach Art. 86 Abs. 3 BauG sind die geschützten Natur- und Kulturobjekte in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Dies bedeutet indessen nicht, dass an einem Kulturobjekt überhaupt keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen.