Sicht nachkommt, sind doch auch die traditionellen Bräuche im „R.“ nur authentisch, wenn auch die Hülle, in der das Brauchtum gelebt wird, in traditioneller Art und Weise in Erscheinung tritt und erhalten bleibt. Nichts anderes vermögen die Rekurrenten im Übrigen aus der im Grundbuch auf der Parz. Nr. Y eingetragenen Dienstbarkeit (Servitut) herzuleiten, besteht doch danach entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht bloss in Bezug auf den Saal und dessen Nutzung eine „Veränderungsbeschränkung mit Zutrittsrecht zu Gunsten der Schweiz. Eidgenossenschaft“ (vgl. GB-Eintrag vom 8. Januar 1992), sondern in Bezug auf das Gasthaus R. als solches.