3. a) Das Gasthaus R. in U., ist nach dem kantonalen Schutzzonenplan als Einzel- bzw. Kulturobjekt ausdrücklich unter Schutz gestellt (Objekt Nr. X). Damit ist das Gasthaus R. in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Rekurrenten als Grundeigentümer sind dabei verpflichtet, das „R.“ dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (Art. 86 Abs. 3 BauG). b) Unbestritten ist, dass dem „R.“ aufgrund seiner traditionellen Anlässe kulturhistorisch eine grosse Bedeutung, vor allem in Bezug auf das bäuerliche Brauchtum, zukommt.