Da die Einsprecherin aufgrund des Gesagten zumindest aus dem Teilstück S. - Hauptstrasse einen Nutzen zieht, ist es durchaus vertretbar, wenn das betreffende Gebiet in die Flurgenossenschaft einbezogen wird, zumal dies auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als sachgerecht erscheint. Der Regierungsrat kommt demzufolge zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eingliederung des Einzugsgebiets Z., N., W. erfüllt sind. Entscheid des Regierungsrates vom 14.02.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 24. Januar 2007 abgewiesen worden.) 1437