Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporation (Art. 2 Abs. 3 der Statuten), womit die Flurgenossenschaft S. bezüglich der Schneeräumung für den Unterhalt des erwähnten Teilstücks verantwortlich ist. Da die Einsprecherin aufgrund des Gesagten zumindest aus dem Teilstück S. - Hauptstrasse einen Nutzen zieht, ist es durchaus vertretbar, wenn das betreffende Gebiet in die Flurgenossenschaft einbezogen wird, zumal dies auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als sachgerecht erscheint.